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Geschenke und ihre steuerliche Behandlung

In knapp sechs Wochen ist Weihnachten – kaum zu glauben, wie schnell die Zeit vergeht! Getreu dem Motto „Geschenke erhalten die Freundschaft“ nehmen viele Unternehmer Weihnachten zum Anlass, sich bei Geschäftspartnern, Kunden und Mitarbeitern mit einem Geschenk für die gute Zusammenarbeit, Treue und das Engagement während des zurückliegenden Geschäftsjahres zu bedanken. Steuerlich betrachtet sind Geschenke ein eher komplexes Thema. Damit die Freude an den Geschenken nicht durch steuerliche Verpflichtungen getrübt wird, können Sie als schenkendes Unternehmen einiges beachten.

Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer

Spätestens wenn die Rechnungen für die Geschenke in der Buchhaltung des schenkenden Unternehmens eingehen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Beschenkt der Unternehmer Geschäftspartner oder Kunden, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie 35 Euro pro Beschenkten und Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind hier die Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten maßgeblich. Unternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen dagegen bei der Berechnung der 35-Euro-Grenze vom Bruttowarenwert des Geschenks ausgehen. Wird die 35-Euro-Grenze überschritten, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, es sein das Geschenk ist ausschließlich beruflich nutzbar. Diese Art der Geschenke unterliegt nicht der 35-Euro-Grenze.

Möglichkeit der Pauschalen Besteuerung

Rechtlich gesehen muss der Schenkende ab einem Wert von 10 Euro dem Beschenkten den genauen Wert des Präsents mitteilen, damit dieser es als geldwerten Vorteil versteuern kann. Um dies zu umgehen besteht die Möglichkeit der Pauschalen Besteuerung in Höhe von 30% gemäß §37b EStG. Damit übernimmt der Schenkende die Einkommenssteuer des Beschenkten. Wird die Freigrenze von 35 Euro nicht überschritten, ist auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei Geschenken unter zehn Euro handelt es sich um Streuartikel. Diese gelten nicht als Zuwendung und müssen nicht pauschal versteuert werden.

Geschenke an Arbeitnehmer

Geschenke an Arbeitnehmer zur Geburt eines Kindes, zu einem Jubiläum oder zur Hochzeit sind immer als Betriebsausgaben abziehbar. Für den Mitarbeiter ist das Geschenk dagegen nur steuerfrei, solange der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer unterhalb einer Grenze von 60 Euro bleibt. Geschenke von mehr als 60 Euro, müssen als Arbeitslohn versteuert werden.

Mit seinem diesjährigen Urteil hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass die Steuerbefreiung von Aufmerksamkeiten an Weihnachten nicht in Betracht kommt. Diese Begünstigung gilt nur für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten.

 

Sie haben hierzu Fragen und sind unsicher, wie Sie Geschenke steuerlich zu behandeln haben? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne!

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