COVID-19 und Kurzarbeit Die wegen der Corona-Krise eingeführten neuen Regeln für das Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend…
Arbeitsunfähigkeit: Wie wir von Kell und Feltes Sie als Arbeitgeber unterstützen können
Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsunfähig, wenn er so krank ist, dass er seinen beruflichen Aufgaben nicht nachkommen kann oder sich die Krankheit sogar verschlimmern würde, wenn er dennoch weiter arbeiten würde. Die Entscheidung der Arbeitsunfähigkeit hängt dabei immer von der Arbeit des Arbeitnehmers ab. Auch wenn zwei Arbeitnehmer dieselbe Erkrankung haben, kann es bei dem Einem zur Arbeitsunfähigkeit führen, während der Andere weiterhin seiner Arbeit nachgehen kann.
Kennen Sie die Rechte und Pflichten Ihres Arbeitnehmers?
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber schnellstmöglich über seine Arbeitsunfähigkeit und die Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, dann wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt benötigt. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages kann diese Bescheinigung auch bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen sein.
Besteht das Arbeitsverhältnis bereits über vier Wochen, dann hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer geringfügigen oder befristeten Beschäftigung erkranken. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Gesetzlich Versicherte können dann Krankengeld erhalten.
Innerhalb der ersten vier Wochen hat ein neu angestellter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, allerdings zahlt hier die Krankenkasse Krankengeld.
Welche Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit Ihrer Mitarbeiter?
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Lohnbuchhaltung wissen wir, dass die Abwicklung von Arbeitsunfähigkeit mit den Krankenkassen mit viel Organisations- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Deshalb entlasten wir unsere Mandanten, wo wir können.
Arbeitgeber haben bei Arbeitsunfähigkeit eines neuen Mitarbeiters (weniger als 4 Wochen im Unternehmen) die Möglichkeit das Bruttogehalt des Mitarbeiters zu kürzen, wenn dieser in den ersten Wochen erkrankt. Als Ausgleich erhält der Mitarbeiter von seiner Krankenkasse Krankengeld.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet das Entgelt fortzuzahlen. Er erhält jedoch je nach Beitragssatz (U1 Umlage) eine Erstattung der Krankenkassen, die zwischen 50% und 80% des Bruttogehalts liegt. Um Ihnen die organisatorische Abwicklung zu erleichtern, übermitteln wir für Sie den Antrag zur Erstattung an die Krankenkassen.
Bei länger andauernder Krankheit (länger als 6 Wochen) entfällt für den Mitarbeiter der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Damit die Krankenkasse das Krankengeld ermitteln kann, übersenden wir die entsprechende Bemessungsgrundlage. Um die Arbeitsunfähigkeit Ihrer Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung korrekt abzubilden, benötigen wir im Krankheitsfall Ihrer Mitarbeiter die Krankmeldungen.
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