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Wie lange dürfen Eltern zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist? Und müssen Sie als Arbeitgeber in dieser Zeit den Lohn fortzahlen? Wir klären auf, was Sie als Arbeitgeber über die Rechte von Eltern wissen sollten.

Gemäß eines Artikels der Frankfurter Allgemeinen Zeitung haben sich im Jahr 2016 in Deutschland fast 2,5 Millionen Mal Eltern kind-krank gemeldet. Das Szenario ist dabei häufig das Gleiche: Die Kita oder Grundschule ruft an, weil das Kind beispielsweise Fieber hat und abgeholt werden muss. Sind dann keine Großeltern oder Familienmitglieder verfügbar, die einspringen können, müssen Eltern die Arbeit liegen lassen und für das kranke Kind sorgen. Noch schwieriger wird es, wenn man alleinerziehend ist.

Nach § 45 SGB V haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, und eine andere im Haushalt des Versicherten lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann. Dies gilt für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Wie lange dürfen Eltern mit ihrem kranken Kind zu Hause bleiben?

Bei verheirateten Paaren besteht für jedes Elternteil pro Kind ein Anspruch auf zehn Kinderkrankentage im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage im Jahr pro Elternteil begrenzt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind und Jahr zu. Bei mehr als zwei Kindern liegt die Obergrenze bei insgesamt 50 Tagen. Grundsätzlich ist es möglich, den Anspruch auf Kinderkrankentage an seinen Ehepartner abzugeben. Voraussetzung ist, dass beide Arbeitgeber der Übertragung zustimmen.

Wer zahlt in dieser Zeit den Lohn?

Aus § 616 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge. Allerdings dürfen Arbeitgeber individuelle Regelungen festlegen, was meist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist. In diesen Fällen zahlt die Krankenkasse das Kinder-Krankengeld. Es beträgt in der Regel 70 % des Bruttoverdienstes, maximal 90% des Nettoverdienstes. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Erkrankung des Kindes unabhängig von deren Höhe beträgt das Kinder-Krankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können alternativ zur ausgeschlossenen Entgeltfort­zahlung einen Zuschuss zum Krankengeld vereinbaren. Dieser ist für den Krankengeld­anspruch unschädlich, wenn er zusammen mit dem Kranken­geld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro monatlich überschreitet.

Privatversicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinder-Krankengeld. Häufig regeln sie diese Situationen mit einer entsprechenden Zusatzversicherung.

Wie wir von Kell und Feltes helfen können

Um die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, muss zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen ein Austausch von Daten und Meldungen stattfinden. Gerne übermitteln wir für ihre kind-krank Mitarbeiter die entsprechenden Daten, inklusive des Krankenscheins und übernehmen die Korrespondenz mit den Krankenkassen.

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